Aktualisierter Rahmenplan für Hygienemaßnahmen

Der „Rahmenplan für die Hygienemaßnahmen, den Infektions- und Arbeitsschutz an Schulen im Land Sachsen-Anhalt im Schuljahr 2022/2023“ liegt in aktualisierter Fassung mit Stand vom 09. November 2022 vor. 

Einige Auszüge davon möchten wir Ihnen hier vorstellen.


1. Hygienemaßnahmen

Allen Personen, die sich auf dem Schulgelände oder im Schulgebäude aufhalten, wird empfohlen, wo immer es möglich ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Das bedeutet insbesondere auch den Verzicht auf Körperkontakt wie Umarmungen und Händeschütteln, sofern sich der Körperkontakt nicht zwingend aus unterrichtlichen oder pädagogischen Notwendigkeiten ergibt.

Darüber hinaus sind insbesondere folgende Hygienemaßnahmen weiterhin einzuhalten:

  • Regelmäßiges Händewaschen mit Seife für mindestens 30 Sekunden. In den Sanitärräumen müssen dafür ausreichend Wasserentnahmestellen, Seifenspender und Einmalhandtücher bereitgestellt und regelmäßig aufgefüllt werden.
  • Das Einhalten der Husten- und Niesetikette (Husten oder Niesen in die Armbeuge oder in ein Taschentuch) und die Vermeidung des Berührens von Augen, Nase und Mund.
  • Persönliche Gegenstände wie z. B. Trinkbecher, persönliche Arbeitsmaterialien wie z.B. Stifte und Hefte sind nach Möglichkeit personenbezogen zu verwenden und sollen nicht weitergegeben oder untereinander ausgetauscht werden. Wo das nicht möglich ist, ist eine regelmäßige Reinigung, insbesondere vor der Übergabe an andere Personen, vorzusehen. Ist eine Reinigung der Lehr- und Lernmittel (z. B. Aufbau von Schülerexperimenten in den Naturwissenschaften) nicht möglich, ist auf eine besonders gründliche Handhygiene vor und nach Kontakt zu achten. Die Verwendung von Schutzhandschuhen bei der Nutzung von Lehr- und Lernmitteln ist nicht notwendig. […]

Eine allgemeine Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutz auf dem Schulgelände und auch im Schulgebäude besteht nicht. Das Recht jeder einzelnen Person, immer dann einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, wenn sie es möchte, bleibt davon unberührt. […]

Es ist auch weiterhin regelmäßig zu lüften. Zu Beginn und nach Ende des Schultags sowie in allen Pausen sind alle genutzten Unterrichtsräume zu lüften. Unter Querlüftung wird ein kurzzeitiger (ca. 5 bis 10 Minuten), intensiver Luftaustausch über möglichst weit geöffnete Fenster und Türen verstanden. Während des Unterrichts ist mindestens alle 20 Minuten eine Stoßlüftung durch vollständig geöffnete Fenster über fünf Minuten vorzunehmen. Gute Indikatoren dafür, ob ein Lüften notwendig ist oder nicht, sind auch Raumluftgütemessgeräte oder CO2-Ampeln. Es ist zu Lüften sobald diese „gelb“ anzeigen. […]

2. Umgang mit erkrankten und erkälteten Personen

Grundsätzlich gilt: Wer krank ist, bleibt zuhause – unabhängig davon, ob ein Verdacht auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus besteht oder nicht. Bei nach drei Tagen anhaltendem Fieber, deutlich reduziertem Allgemeinzustand und Verschlechterung des Befindens sollte in jedem Fall ein Arzt aufgesucht werden. Bei leichten Symptomen, wie Schnupfen oder Halskratzen, wird empfohlen, vor dem Schulbesuch zu Hause einen Antigen-Selbsttest durchzuführen. Alternativ kann ein PoC-Antigen-Schnelltest beim Hausarzt oder im Testzentrum Aufschluss über eine mögliche Infektion geben. In der Schule finden – mit Ausnahme der PCR-Pool-Sentinel-Testungen im Rahmen des Projekts Perspektive-21 – keine Testungen statt. Zusätzlich kann bei leichten Erkältungssymptomen das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes davor schützen, dass ggfs. das SARS-CoV-2-Virus weitergegeben wird.

3. Umgang mit Risikogruppen für schwere Covid-19-Erkrankungen

[…] Alle Schülerinnen und Schüler mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Verlauf einer Covid-19-Erkrankung unterliegen im Rahmen des Regelbetriebs grundsätzlich der Präsenzpflicht in der Schule. Für diese Gruppe von Schülerinnen und Schülern sind besondere Hygienemaßnahmen zu prüfen. […]

Für Schülerinnen und Schüler, die nicht selbst zur Risikogruppe für den schweren Verlauf einer Covid-19-Erkrankung zählen, aber in häuslicher Gemeinschaft mit solchen Personen leben, gilt: Es besteht Schulpflicht. Diese wird generell durch Anwesenheit in der Schule erfüllt. Im Rahmen der häuslichen Lebensgemeinschaft ist von den Erziehungs- und/oder Personensorgeberechtigten dafür Sorge zu tragen, dass die Schülerinnen und Schüler der Schulpflicht nachkommen. Dem gegenüber ist es den Angehörigen zumutbar, durch Maßnahmen in der Familie einer Ansteckung vorzubeugen (besondere Hygieneregeln, räumliche Trennung von Familienangehörigen, medizinischen Mund-Nasen-Schutz auch in der Familie etc.).